Allgemeine Infos

Seit dem 1. Januar 1995 gibt es die Pflegeversicherung. Diese Versicherung soll die soziale Absicherung von Pflegebedürftigen umfassend verbessern. Die Pflegereform wurde im Juli 2008 umgesetzt. Durch die Pflegereform sind weitere Fortschritte zur Verbesserung der Situation von Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegekräften erreicht worden. Nach wie vor ist der Informationsbedarf in Fragen Pflegeversicherung hoch. Wir haben hier für sie einige Informationen zusammengefasst. Hierbei möchten wir Sie über Möglichkeiten der Pflege, die unterschiedlichen Hilfen und die finanzielle Unterstützung der Pflegekassen informieren.
Bei einer bestehenden Pflegebedürftigkeit müssen ganz individuelle Entscheidungen getroffen werden. Gerne helfen wir Ihnen dabei und stehen Ihnen jederzeit mit unserer persönlichen Beratung zur Seite.

Wer ist Pflegebedürftig?

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetztes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, jedoch voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichem oder hohem Maße der Hilfe bedürfen.

Wie kann ich Pflegeleistungen beantragen?

Die Grundvoraussetzung für die Gewährleistung von Pflegeleistungen seitens der Pflegekasse ist die Antragstellung durch den Pflegebedürftigen ggfs. Angehörigen bei seiner Pflegekasse. Dieses gilt für die ambulante wie auch die vollstationäre Pflege.
Nachdem der Antrag bei der zuständigen Pflegekasse eingegangen ist, schaltet diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. Der MDK ist eine unabhängige Einrichtung, die von allen Kranken- und Pflegekassen in Anspruch genommen wird.
Durch eine persönliche Begutachtung seitens des Medizinischen Dienstes wird geprüft ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Aufgrund des dann erstellten Gutachtens wird eine Empfehlung an die Pflegekasse weitergeleitet und diese entscheidet dann über die maßgebende Pflegeeinstufung und teilt das Ergebnis dem Pflegebedürftigen mit.

Die Pflegegrade

Der jeweilige Pflegegrad eines Betroffenen wird auf der Grundlage eines Begutachtungsverfahren bestimmt.
Pflegebedürftige Personen werden anhand von acht Modulen begutachtet. Innerhalb der einzelnen Module wird die mögliche Selbständigkeit bzw. die erforderliche Unterstützung der Betroffenen ermittelt und mit Punktwerten bestimmt. Die Punktwerte werden dann nach einem vorgegebenen Rechensystem zusammengezählt und es ergibt sich ein Gesamtpunktwert. Dieser Gesamtpunktwert bestimmt den Pflegegrad. Es gibt 5 Pflegegrade, hier finden Sie eine Übersicht über die Grade und die Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegegrad 1

Pflegegeld: (nur Anspruch auf Beratungsgespräch halbjährlich)
Pflegesachleistung je Monat: 125 € (für Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Leistungen bei Pflegegrad 1

(1) Pflegeberatung, Beratung in der eigenen Häuslichkeit, zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (40 €), finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes (max. 4.000 €), zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

(2) Zudem gewährt die Pflegeversicherung einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich.

(3) Wählen Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 vollstationäre Pflege, gewährt die Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 € monatlich.

Pflegegrad 2

Pflegegeld: 316 €
Pflegesachleistung je Monat: 689 €

Pflegegrad 3

Pflegegeld: 545 € 
Pflegesachleistung je Monat: 1.298 €

Pflegegrad 4

Pflegegeld: 728 € 
Pflegesachleistung je Monat: 1.612 €

Pflegegrad 5

Pflegegeld: 901 € 
Pflegesachleistung je Monat: 1.995 €

Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Pflegesachleistungen werden direkt mit der Pflegekasse durch den Pflegedienst abgerechnet.

Pflegebedürftige, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistungen sowie entlastende Betreuungsmaßnahmen. Diese werden durch professionelle ambulante Pflegedienste erbracht, die Vertragspartner der Pflegekassen sind.

Verhinderungspflege

Sollte eine Pflegeperson aus verschiedenen Gründen (z.B. Krankenhausaufenthalt) ausfallen bzw. die Pflege nicht mehr durchführen können, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege ab Pflegegrad 2 für bis zu sechs Wochen pro Jahr. Hierunter fällt auch die Stundenweise Verhinderungspflege, die jedoch nur als Ersatzpflege mit weniger als 8 Stunden am Tag geleistet werden darf. Diese kann ebenfalls bei der Pflegekasse beantragt werden.
Um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen, mindestens 6 Monate vor der Verhinderung gepflegt haben.
Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (bis zu 806 €) Zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, entfernte Verwandte oder eine fremde Person verwendet werden. Die Höhe der Leistungen betragen 1.612 €

Kurzzeitpflege

Es besteht weiterhin die Möglichkeit Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen, sofern die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden kann. (z.B . nach einem Krankenhausaufenthalt, bei einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen).
Hier kann der Pflegebedürftige die Leistung für die stationäre Versorgung für längstens acht Wochen je Kalenderjahr bei der Pflegekasse beantragen. Hier gelten für jeden Pflegegrad unterschiedliche Pauschalbeträge die Sie bei Ihrer Pflegekasse erfragen bzw. beantragen können.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel dienen dazu dem Pflegebedürftigen eine möglichst selbständige Lebensführung zu ermöglichen, die Pflege zu erleichtern und die bestehenden Beschwerden zu lindern. Hier finden Sie einige Beispiele an Pflegehilfsmitteln die Sie bei Ihrer Pflegekasse beantragen können:

  • Pflegebetten
  • Pflegebettenzubehör
  • Rollatoren
  • Rollstühle
  • Pflegestühle
  • Produkte Ausscheidung z.B. Bettpfanne, wieder verwendbare saugende Bettschutzeinlagen, Urinflaschen)
  • Lagerungssysteme
  • Monatlicher Geldbetrag in Höhe von 40 € für Verbrauch von Pflegehilfsmittel z.B. Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe

Pflegekurse/Pflegeanleitung

Zur Unterstützung der Pflegepersonen und zur Verbesserung der Qualität der häuslichen Pflege bieten die Pflegedienste und Pflegekassen Pflegekurse an, teilweise auch in Zusammenarbeit mit Verbänden, mit Volkshochschulen, Nachbarschaftshilfegruppen oder Bildungsvereinen. ln diesen kostenlosen Kursen vermitteln ausgebildete Fachkräfte den Laienpflegern hilfreiche Kenntnisse und Fertigkeiten, welche die Pflege und Betreuung zu Hause erheblich erleichtern und verbessern können. Die Pflegekurse können auch im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Abgesehen von der fachlichen Weiterbildung stellen Pflegekurse für die Pflegenden, auch wegen der Möglichkeit des Austausches mit anderen Betroffenen, eine wertvolle Unterstützung dar. Die Kassen sind zu umfassender Beratung der
Pflegebedürftigen und ihrer pflegenden Angehörigen verpflichtet. Die Kosten trägt die Pflegekasse.